Funk/ Pyro
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Funk Nahezu alle Yachten sind - wie auch Flugzeuge - mit einem Funkgerät ausgerüstet. Es wird zur Verkehrsabwicklung (z. B. in Häfen, vor Klappbrücken) und zur Alarmierung in Notfällen benötigt. Auf Schiffen mit einer Sprechfunkeinrichtung muss der Schiffsführer ein Funkzeugnis besitzen, denn der Erwerb eines Funkbetriebszeugnisses ist seit 2005 auch für die Sportschifffahrt zur gesetzlichen Pflicht geworden. Für die Binnenschifffahrt reicht das UKW-Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI) aus, für den Seefunk im Küstenbereich ist das UKW-Funkbetriebszeugnis (SRC) erforderlich und für große Reisen wird das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) benötigt.
Pyroschein Nahezu alle seegängigen Boote sind mit Seenotsignalmitteln ausgerüstet. Während Handfackeln und Rauchsignale ohne besondere Einschränkungen erworben und benutzt werden dürfen, ist die Benutzung von Signalpistolen oder Signalraketen nur gestattet, wenn der Schiffsführer einen Sachkundenachweis nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht und - im Fall einer Signalpistole - eine Waffenbesitzkarte besitzt.
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